Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist:

  • im Fall des Kaufs die zeitlich nicht begrenzte, entgeltliche Überlassung von Software zur Nutzung durch den Kunden sowie die gesondert zu vergütende Wartung der Software in nachfolgenden Jahren gemäß Bestellung (Abonnement)
  • im Fall der Miete die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung von Software zur Nutzung durch den Kunden gemäß Bestellung

Die vertragsgegenständliche Software wird dem Kunden während der Vertragslaufzeit in ihrer jeweils neuesten Version zur Verfügung gestellt. Dies schließt sämtliche Updates und Versionsänderungen ein, wobei sich STEUERSOFT die Bestimmung der Mittel und Wege vorbehält, wie diese dem Kunden bereitgestellt werden.

Der Kunde erhält für jeden vertragsgegenständlichen steuerlichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) mindestens eine Version der Software auf CD-ROM. Änderungen an den Programmen nach Erstellung und Versendung der CD-ROM werden vorrangig durch Online-Programmaktualisierung zu Verfügung gestellt.

Auf Anforderung des Kunden, die eigenhändig unterschrieben sein muss (Schriftform, § 126 BGB) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss (elektronische Form, § 126 a BGB), werden dem Kunden die online bereitgestellten Updates auf CD-ROM gegen eine Aufwandsentschädigung von 10 € pro CD-ROM zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer übersandt.

Der Kunde trägt das Risiko der Versendung der CD-ROM, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Vertragsbeginn bzw. nach einem kalendarischen Jahreswechsel oder Anforderung einer Update-CD-ROM erklärt, die Sendung nicht erhalten zu haben.

§2 Urheberrecht
Das Programm bzw. das Programmpaket, alle Softwarebestandteile, die dazugehörigen Datenbanken, die Handbücher, die Bedienungsanleitungen sowie die Programm- und Datenkonzeptionen sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht STEUERSOFT zu. Durch den Nutzungsvertrag erwirbt der Kunde in Form eines einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechts die Befugnis zur Nutzung des Programms bzw. des Programmpakets in dem nachstehend bezeichneten Umfang. Jede weitergehende Nutzung oder Verwertung oder alle anderen Verletzungen des Urheberrechts werden vom Inhaber des Urheberrechts zivil- und strafrechtlich verfolgt. 

§3 Nutzungsbedingungen
Mit der erstmaligen Verwendung des Programms bzw. des Programmpaketes durch den Kunden werden nachfolgende Bedingungen anerkannt:

  1. Es ist nicht gestattet, die Programme bzw. Programmpakete oder Teile davon und/oder die Handbücher zu kopieren, zu vervielfältigen, zu vermieten, zu veröffentlichen oder Programme von einem Hauptspeicher auf einen anderen Datenträger zu übertragen oder zu nutzen. Die Herstellung einer Sicherungskopie für den persönlichen Bedarf ist zulässig. 
  2. Der Erwerb des Programms bzw. Programmpaketes umfasst das Recht, die erworbenen Programme auf einem PC oder in einem Netzwerk auf einem Server zu installieren und zu nutzen, sofern keine andere schriftliche Zusage von STEUERSOFT vorliegt. 
  3. Nutzungsumfang:
    3.1. Die Nutzung des Programms bzw. Programmpaketes auf mehreren EDV-Anlagen (Einzel-PC’s) des Kunden bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch STEUERSOFT.
    3.2. Die Nutzung des Programms bzw. Programmpaketes in einem Netzwerk bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch STEUERSOFT. Eine Netzwerklizenz bezieht sich immer nur auf EDV-Anlagen (PC’s), die sich in ein und derselben räumlichen Einheit befinden. Räumliche Einheit im Sinne dieser Bestimmungen sind Räumlichkeiten, die sich in ein und demselben Gebäude befinden oder denen keine unterschiedlichen Adressen bzw. Anschriften zugeordnet sind – örtliches Netzwerk –.
    3.3. Die gleichzeitige Nutzung des Programms bzw. Programmpaketes durch mehrere Anwender in einem Netzwerk an mehrerer Standorten – überörtliches Netzwerk –, ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung mit STEUERSOFT zulässig. Das gilt auch für sog. außenliegende Arbeitsplätze und alle anderen auf ASP (Application Service Providing) oder ähnlichen Techniken beruhenden überörtlichen Netzwerken. Ein überörtliches Netzwerk im Sinne dieser Bestimmungen liegt insbesondere dann vor, wenn sich die vernetzten PC’s und oder Server nicht in ein und derselben räumlichen Einheit befinden.
  4. Für die ordnungsgemäße Verwendung, Überwachung und die Folgen der Benutzung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
  5. STEUERSOFT leistet ausschließlich für das von ihr entwickelte Programm bzw. Programmpaket nach den gesetzlichen Regeln dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen STEUERSOFT aus Sach- und Rechtsmängeln ist das Zustandekommen einer wirksamen Lizenzvereinbarung zwischen STEUERSOFT und dem jeweiligen Anspruchsteller (Kunden) hinsichtlich der von STEUERSOFT entwickelten Software. STEUERSOFT gewährleistet nicht, dass das Programm fehlerfrei betrieben werden kann oder den Anforderungen bzw. dem gewünschtem Einsatzzweck des Kunden entspricht. STEUERSOFT übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhaltes.
  6. Zwischen dem Kunden und STEUERSOFT wird die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der STEUERSOFT zu erbringenden Leistungen (des Vertragsgegenstandes) wie folgt vereinbart: Geschuldet sind Programme bzw. Programmpakete mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. im Zeitpunkt einer Vertragsverlängerung oder des Zustandekommens eines Anschlussvertrages jeweils vorliegenden Leistungsvermögen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Fertigstellung von Programmteilen nach Vertragsschluss, Vertragsverlängerung oder Zustandekommen eines Anschlussvertrages wird im Sinne des vorangehenden Satzes das Leistungsvermögen von STEUERSOFT geschuldet, die das jeweilige Programm bzw. Programmpaket im Zeitpunkt der Fertigstellung der aktuellen Programmversion aufweist.
  7. Der Kunde hat die Programme bzw. Programmpakete unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen STEUERSOFT unverzüglich und detailliert schriftlich anzuzeigen. Dies muss spätestens zwei Wochen nach Anlieferung erfolgen, wobei der Eingang des Schreibens bei STEUERSOFT maßgeblich ist.
  8. Erfüllt der Kunde die ihm im Fall von offensichtlichen Mängeln obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht innerhalb der in § 3 Nr. 7 genannten Frist, so sind sämtliche Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
  9. Bei berechtigten Mängeln im Sinne der vorstehenden Klauseln leistet STEUERSOFT Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass dem Lizenznehmer die Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Art und Weise der Nacherfüllung bestimmt STEUERSOFT. Zu diesem Zweck ist es zur Entlastung von STEUERSOFT ausreichend, dass die zur Nacherfüllung benötigten Programme, Programmteile oder ähnliche Mittel zur Mängelbeseitigung (Service-Packs, Patches, Anleitungen o.ä.) durch STEUERSOFT in elektronischer Form zum Herunterladen (Download) über das Internet verfügbar gehalten werden und der Kunde darauf verwiesen wird. Die Ersatzlieferung besteht in der Lieferung eines nach Wahl von STEUERSOFT weiterentwickelten Programms bzw. eines anderen Programms. Dem Kunden bleibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht vorbehalten, nach mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
  10. Im Fall der Minderung kann der Kunde von STEUERSOFT höchstens einen Betrag verlangen, der dem vertraglichen Nutzungsentgelt (Miete, Kaufpreis oder Wartungsgebühr) entspricht, das für das Kalenderjahr geschuldet wird, in dem der Minderungsanspruch geltend gemacht wird. Der Minderungsanspruch aufgrund gerügter Mängel ist auf den Betrag beschränkt, der seit der Nutzung (Installation) des jeweiligen Programms oder Programmpaketes bzw. im Fall von Programmerweiterungen oder Updates seit der Installation der vertragsgegenständlichen Programmerweiterung oder des Updates als Nutzungsentgelt für das Kalenderjahr bezahlt wurde, in dem der Minderungsanspruch geltend gemacht wird.
  11. Schadensersatz für fahrlässige Pflichtverletzungen wird – außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit – ausgeschlossen. Soweit kein grob fahrlässiges oder fahrlässiges Verhalten vorliegt, übernimmt STEUERSOFT keine Haftung für beliebige Verluste oder entgangene Gewinne, Schäden an oder Verlust von gespeicherten Daten, Geschäftsunterbrechungen oder beliebige andere materielle oder immaterielle Schäden durch den Gebrauch des Softwareprodukts. Der Schadensersatz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder anfänglichem Unvermögen wird auf den Lieferwert des mangelhaften Programms begrenzt. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt bestehen.
§ 4 Umfang der Lizenz, Lizenzgebühren
Der Umfang der Lizenz bemisst sich ausschließlich nach den dem Kunden durch Bestellschein oder Rechnung definierten oder in anderer Form eingeräumten Nutzungsrechten an Funktionen und Modulen des Programms oder Programmpakets, unabhängig von der Anzahl der Datenträger, auf denen die Programme oder Programmpakete geliefert werden. Die Lizenzgebühren werden beim Kauf der Software als Kaufpreis oder Wartungsgebühr und bei Miete der Software in Form von monatlichen Nutzungsgebühren (Miete) festgelegt, deren Höhe sich nach der Anzahl der Mandanten in der Kanzlei des Kunden bestimmt. Kanzlei im Sinne dieser Bestimmungen ist die räumliche Einheit, in der sich die berufliche Niederlassung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz bzw. bei Lohnsteuerhilfevereinen die Beratungsstelle im Sinne von § 23 Absatz 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz befindet. Bei anderen Personen als Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften oder Lohnsteuerhifevereinen gilt als Kanzlei die räumliche Einheit, in der die Tätigkeit des Kunden schwerpunktmäßig ausgeübt wird. Räumliche Einheit im Sinne dieser Bestimmungen sind Räumlichkeiten, die sich in ein und demselben Gebäude befinden oder denen keine unterschiedlichen Adressen bzw. Anschriften zugeordnet sind. In Ermangelung eines schwerpunktmäßigen Tatigkeitsorts gilt der PC oder das Netzwerk (§ 3 Nr. 3 dieser Geschäftsbedingungen), auf dem das Programm installiert wird, als Kanzlei.

Der Kunde ist nach §3 berechtigt, das Programm oder Programmpaket auf den jeweils zur Nutzung bestimmten Geräten selbst wiederholt oder auf Dauer zu installieren und die dazu notwendigen vollständigen oder teilweisen Kopien der Programmpakte herzustellen.

Bei Veräußerung der Kanzlei können die vom Kunden erworbenen Softwarenutzungsrechte auf den Praxisnachfolger nach Einwilligung durch STEUERSOFT übertragen werden.

§ 5 Probenutzung
Für die Dauer einer zugebilligten Probenutzung stehen dem Kunden sämtliche Funktionen und Module für das vertragsgegenständliche Programm oder Programmpaket zur Verfügung. Erwirbt der Kunde schließlich nur eingeschränkte Nutzungsrechte für das vertragsgegenständliche Programm oder Programmpaket, kann er womöglich auf einen Teil der bereits getätigten Eingaben nicht mehr zugreifen. Diese gehen aber nicht verloren, sondern stehen dem Kunden bei entsprechendem nachträglichen Erwerb weiterer Nutzungsrechte gemäß der aktuellen Preisliste wieder zur Verfügung.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
Im Fall des Kaufs der vertragsgegenständlichen Software bezieht sich die Bestellung auch auf die gesondert zu vergütende Wartung der Software in nachfolgenden Kalenderjahren. Die Kündigung des Vertrags bezüglich der Wartung ist jeweils mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres in schriftlicher Form möglich.

Bei Überlassung der vertragsgegenständlichen Software zur Miete wird ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 12 Kalendermonaten abgeschlossen. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mindestens drei Monate vor dem Ende der vertraglichen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf deren Eingang bei STEUERSOFT an. Der Nachweis über die Rechtzeitigkeit der Kündigung obliegt dem Kunden.

§ 7 Außerordentliche Kündigung
STEUERSOFT kann den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,

7.1 wenn der Kunde sein Nutzungsrecht überschreitet; insbesondere bei unbefugter Weitergabe der Software an Dritte und Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen (§ 3) und die Lizenzbedingungen (§ 4),
7.2. wenn der Kunde für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr (Miete) in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr oder anderer Forderungen von STEUERSOFT in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Nutzungsgebühr für 2 Monate erreicht,
7.3. wenn der Kunde Minderungsansprüche (§ 4 Ziffer 10) oder Schadenersatzansprüche (§ 4 Ziffer 11) geltend gemacht hat.

§ 8 Kündigungsfolgen
Im Fall der Miete der Software ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software zum Ende des Mietverhältnisses – bei fristloser Kündigung innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Kündigungsschreibens – von allen Arbeitsplätzen zu entfernen (zu deinstallieren), die dafür mietweise von STEUERSOFT überlassenen Datenträger sowie sonstige begleitende Unterlagen an STEUERSOFT auszuhändigen und Programmkopien zu löschen oder auf andere Art zu vernichten. Der eigene Datenbestand kann zur Weiterverwendung vorher exportiert werden.

§ 9 Preisstabilität
STEUERSOFT ist berechtigt, die Preise nach einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zum Beginn eines jeden Kalenderjahres neu festzusetzen.

§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.

Das Zustandekommen eines Vertrags mit STEUERSOFT setzt den Eingang einer rechtsverbindlichen Bestellung des Kunden in Textform (§ 126 b BGB) voraus. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB.

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ist Saarlouis. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtstand das Gericht vereinbart, in dessen Zuständigkeitsbereich STEUERSOFT ihren Sitz hat.

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten sich in den Geschäftsbedingungen Lücken herausstellen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.